Rz. 452

Unter der Voraussetzung, dass die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig ­beeinträchtigt werden, sieht § 17 Abs. 5 c aa ARB vor, dass der Versicherungsnehmer vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einholen muss. Diese Zustimmung des Rechtsschutzversicherers wird also nur für Klagen und Rechtsmittel verlangt. Die generelle Abstimmungsobliegenheit für alle Maßnahmen, die Kosten auslösen, wie sie § 15 Abs. 1 d cc ARB 75 und neuerdings § 17 Abs. 1 c aa ARB 2010 bzw. Nr. 4.1.1.3 ARB 2012 wieder vorsehen, besteht im Rahmen der ARB 94/2000/2008 nicht mehr. Soweit Nr. 4.1.1.3 ARB 2012 explizit auch hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts als kostenverursachende Maßnahme eine Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer verlangt, begegnet dies vor dem Hintergrund der freien Anwaltswahl erheblichen Bedenken.[437]

 

Rz. 453

 

Hinweis

Auch nach § 15 Abs. 1 d cc ARB 75 (bzw. § 17 Abs. 1 c aa ARB 2010 und Nr. 4.1.1.3 ARB 2012) bedürfen Beweisanträge, Erledigungserklärungen, Vergleiche[438] und vor allem – entgegen einer in der Praxis weit verbreiteten Meinung – auch Klagerücknahmen[439] (alleinige Entscheidung des Versicherungsnehmers, ob er einen Rechtsstreit weiterführt) nicht der Abstimmung mit dem Rechtsschutzversicherer.

[437] Vgl. Cornelius-Winkler, NJW 2014, 588, 589 f.; van Bühren, BRAK-Mitt. 2013, 255; Bauer, VersR 2013, 661, 665, hält die gesamte Abstimmungsobliegenheit wegen Intransparenz für unwirksam.
[438] BGH VersR 1982, 391; OLG Stuttgart VersR 1979, 567.
[439] AG Bad Säckingen r+s 2001, 467.

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