Rz. 367

Dass die im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil etc. anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten unter den Rechtsschutz fallen, folgt aus § 5 Abs. 1 a, c ARB. Voraussetzung ist, dass der titulierte und zu vollstreckende Anspruch unter den vom Versicherungsnehmer vereinbarten Rechtsschutz fällt. Der Rechtsschutzversicherer gewährt aber keinen Rechtsschutz für Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen (§ 5 Abs. 3 d ARB). Es ist hierbei auf die drei zeitlich ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzustellen; der Versicherungsnehmer kann also – anders ist die Rechtslage nach § 2 Abs. 3 b ARB 75 – nicht auswählen, für welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er Rechtsschutz begehrt. Streitig war, ob die Drittschuldnerklage als Antrag auf Vollstreckung i.S.d. § 2 Abs. 3 b ARB 75 zu behandeln ist.[338] Inzwischen hat der BGH[339] zutreffend entschieden, dass die Kosten einer Drittschuldner-Einziehungsklage nicht unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 b ARB 75 fallen, sondern es sich um einen neuen Rechtsschutzversicherungsfall handelt. Soweit die Drittschuldnerklage eine versicherte Leistungsart betrifft, ist sie daher vom vereinbarten Rechtsschutz ohne die Beschränkung auf drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfasst.[340] Dass der Versicherte im Wege der Drittschuldnerklage aufgrund der vorangegangenen Pfändung und Überweisung einen fremden Anspruch geltend macht, führt aufgrund einer Auslegung nach Sinn und Zweck gleichwohl nicht zur Anwendbarkeit des Risikoausschlusses des § 4 Abs. 2 c ARB 75 (bzw. § 3 Abs. 4 b ARB 94/2000/2008/2010).[341] Im Bereich des abweichenden Begriffs der "Zwangsvollstreckungsmaßnahme" gem. § 5 Abs. 3 d ARB 94/2000/2008/2010 wird demgegenüber davon ausgegangen, dass die Drittschuldnerklage darunter fällt.[342]

 

Rz. 368

§ 5 Abs. 3 e ARB schließt Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, vom Rechtsschutz aus. Allerdings stellen nach jüngster Entscheidung des BGH[343] einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S.d. § 5 Abs. 3 e ARB dar, so dass die Fünf-Jahres-Beschränkung für diese Titel nicht gilt.

 

Rz. 369

 

Hinweis

Die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Abs. 3 e ARB ist unbedingt bei der Fristenkontrolle zu beachten, wenn nach zunächst erfolgloser Zwangsvollstreckung später erneute Vollstreckungsversuche erfolgen sollen (z.B. nach jeweils drei Jahren Beantragung der Abgabe neuer eidesstattlicher Versicherungen).

[338] Vgl. dazu bereits bejahend Schneider, VersR 1995, 10; verneinend Rex, VersR 1995, 505.
[340] BGH a.a.O.; Maier, r+s 2007, 312, 313.
[342] Maier, r+s 2007, 312, 313; Bauer, NJW 2008, 1496, 1499.
[343] BGH VersR 2007, 535 = r+s 2007, 154.

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