Rz. 215

Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahrens stehen, wird Rechtsschutz nicht gewährt (§ 3 Abs. 3 c ARB). An die Stelle des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ist ab 1.1.1999 das Insolvenzverfahren getreten, für das der Risikoausschluss in gleicher Weise gilt. Der Ausschluss gilt nur in Bezug auf den Versicherungsnehmer als Gemeinschuldner. Das bedeutet, dass ein für den Versicherungsnehmer gegen dessen Schuldner gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unter den Risikoausschluss fällt; dieser Antrag kann gem. § 5 Abs. 3 b ARB als Vollstreckungsmaßnahme unter den Rechtsschutz fallen. Will der Versicherungsnehmer den gegen ihn gerichteten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwehren, besteht dagegen kein Rechtsschutz.[222]

 

Rz. 216

 

Hinweis

Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet oder beantragt, sondern droht eine solche ­Situation nur, so ist der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 3 c ARB (noch) nicht gegeben. Bis zur Antragstellung muss Rechtsschutz gewährt werden.

 

Rz. 217

In § 3 Abs. 3 c ARB 2000/2008/2010 ist anstelle von "Konkurs- oder Vergleichsverfahren" der Begriff "Insolvenzverfahren" getreten.

[222] AG München zfs 1990, 198.

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