Rz. 214

§ 3 Abs. 3 b ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor internationalen (Internationaler Gerichtshof in Den Haag, Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag) oder supranationalen Gerichtshöfen (Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof) vom Rechtsschutz aus. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleibt jedoch vom Rechtsschutz umfasst.

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