Rz. 21

Der Entzug der FE ist nach § 4 Abs. 9 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Das entspricht der Regelung nach altem Recht. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu stellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 VwGO), da der Sofortvollzug durch Bundesgesetz geregelt ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

 

Rz. 22

Alle anderen Maßnahmen können nicht angegriffen werden. Denn sie enthalten keine Regelung und entfalten keine Bindungswirkung.[25] Umso bedeutsamer ist das Recht eines jeden FE-Inhabers, jederzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt über seinen Punktestand Auskunft zu erhalten (§ 30 Abs. 8 StVG).

[25] Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 4 StVG Rn 106 f.

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