Rz. 63

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG beträgt auch in der 2. Instanz immer höchstens 1,0. Bei vorzeitiger Beendigung beträgt die Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG nur 0,5, vgl. dazu Nr. 3337 VV RVG.

 

Rz. 64

Eine vorzeitige Beendigung liegt z.B. vor,

wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3337 VV RVG oder
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen, Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3337 VV RVG.
 

Rz. 65

Die Terminsgebühr entsteht in 1. und 2. Instanz in Höhe von 1,2. Zur Einigungsgebühr ist im Kapitel Kosten- und Gebührenrecht (§ 30 Rdn 121 ff.) nochmals gesondert ausgeführt.

 

Rz. 66

Wird PKH für die Durchführung der Zwangsvollstreckung beantragt, beträgt die Verfahrensgebühr 0,3 gem. Nr. 3335 i.V.m. Nr. 3309 VV RVG.

 

Beispiel: PKH-Antrag für die Zwangsvollstreckung

Rechtsanwältin T soll für Mandantin S für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Prozesskostenhilfe und ihre Beiordnung beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird versagt. Für die Tätigkeit im PKH-Bewilligungsverfahren kann nun Rechtsanwältin T wie folgt abrechnen:

0,3 Verfahrensgebühr

(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1) Nr. 3335 i.V.m. Nr. 3309 VV RVG

zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer

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