Rz. 17
Die Höfeordnung unterwirft die Bildung von Sondereigentum keinen Beschränkungen,[32] so dass sie statt Dienstbarkeiten auch problemlos zur Absicherung von Altenteilsrechten dienen kann. Nach § 32 Abs. 2 WohnraumförderungsG ist der zuständigen Behörde u.a. die Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum an belegungsgebundenen Wohnungen mitzuteilen.[33] Im Falle einer Aufteilung gemäß § 3 WEG ist regelmäßig gemäß § 22 GrEStG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, da das Grundbuchamt etwaige Wertverschiebungen nicht beurteilen kann.[34]
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