Rz. 17

Die Höfeordnung unterwirft die Bildung von Sondereigentum keinen Beschränkungen,[32] so dass sie statt Dienstbarkeiten auch problemlos zur Absicherung von Altenteilsrechten dienen kann. Nach § 32 Abs. 2 WohnraumförderungsG ist der zuständigen Behörde u.a. die Veräußerung und Begründung von Wohnungseigentum an belegungsgebundenen Wohnungen mitzuteilen.[33] Im Falle einer Aufteilung gemäß § 3 WEG ist regelmäßig gemäß § 22 GrEStG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, da das Grundbuchamt etwaige Wertverschiebungen nicht beurteilen kann.[34]

[32] Siehe Bärmann/Armbrüster, § 2 WEG Rn 17; näher Riecke/Schmid/Schneider, § 7 WEG Rn 81 m.w.N.
[33] Der Verstoß ist nur bußgeldbewehrt, Bärmann/Armbrüster, § 2 WEG Rn 21. Das frühere Vorschaltverfahren nebst Mietervorkaufsrecht gemäß § 2a, b. WobiG ist zum 1.1.2002 entfallen.
[34] H.M. statt aller Riecke/Schmid/Schneider, § 7 WEG Rn 76 m.w.N.

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