Rz. 15

Nach § 19 BauGB a.F. und den meisten landesrechtlichen Bauordnungen bedurfte die Teilung von Grundstücken früher der Genehmigung. Diese Erfordernisse sind mittlerweile ganz überwiegend abgeschafft. Das bedeutet aber nicht selten Steine statt Brot und birgt ein erhebliches Risiko: Gemäß § 19 Abs. 2 BauGB dürfen nämlich durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen.

 

Rz. 16

Führt die Realteilung also zu bebauungsplanrechtlich unzulässigen Zuständen, kann auf landesgesetzlicher Grundlage die "Rückvermessung" verfügt werden. Welche kaum lösbaren Probleme dies zur Folge haben kann, illustriert die Entscheidung des BayVGH vom 28.11.2013.[31] Im konkreten Fall waren fünf Grundstücke mit drei neuen Wohnungseigentümergemeinschaften bereits grundbuchlich wirksam entstanden, zahlreiche Wohnungen schon veräußert. Der "Rückvermessungsbescheid" war zwar formal unwirksam, nach den Entscheidungsgründen hätte er aber wirksam sein können (d.h. Aufhebung aller Teilungen, Rückgängigmachung aller Kaufverträge etc.!).

[31] BayVGH, Az. 2 BVV 12.760 – juris.

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