Rz. 386

Es bedarf der Zustimmung des Nacherben, will der Vorerbe über ein Grundstück verfügen (vgl. § 2113 BGB), ohne dass die Verfügung beim Eintritt des Nacherbfalles unwirksam ist. Die Zustimmung bewirkt, dass der Nacherbe durch die Verfügung des Vorerben über das Grundstück nicht beeinträchtigt i.S.d. § 2113 BGB ist. Für den Minderjährigen erteilt dessen gesetzlicher Vertreter die Zustimmung. Der gesetzliche Vertreter bedarf dazu seinerseits der Genehmigung des Familiengerichts gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weil auch die Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben (über ein Grundstück) selbst eine Verfügung über das Grundstückist.[10]

 

Rz. 387

Ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen selbst Vorerbe oder Mit-Vorerbe, so kann er die Zustimmung des Nacherben zur Verfügung über das Grundstück mit Rücksicht auf § 181 BGB nicht sich selbst gegenüber abgeben; es bedarf in diesem Fall der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB. Gemäß § 182 Abs. 1 BGB könnte der gesetzliche Vertreter des Nacherben die Zustimmung auch seinem Vertragspartner, z.B. dem Erwerber des Grundstücks, gegenüber abgeben, so dass, streng genommen, kein In-Sich-Geschäft des gesetzlichen Vertreters vorläge. Demgemäß hält eine Meinung in dieser Fallvariante eine Pflegerbestellung nicht für erforderlich.[11] Die Gegenmeinung wendet auch in diesem Fall wegen des Interessengegensatzes zwischen Vor- und Nacherben § 181 BGB an, so dass dann auch in dieser Fallvariante die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB notwendig ist.[12] Hier wird mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung der letztgenannten Ansicht gefolgt (siehe Rdn 399). Ist ein Großelternteil Vorerbe, der minderjährige Enkel Nacherbe, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflegerbestellung aus §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB (siehe Rdn 390).

[10] RG HRR 1928 Nr. 1629 = LZ 1928, 893; BayObLGZ 1959, 493, 501 = NJW 1960, 965.
[11] BGHZ 40, 115 = NJW 1963, 2320; Hamm OLGZ 1965, 82 = NJW 1965, 1489; LG Berlin Rpfleger 1987, 457.
[12] BGHZ 77, 7 (anders aber BGHZ 94, 132); Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 181 Rn 41.

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