Rz. 19

Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs

Der selbstständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Der mithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des Rückgriffs zu kommen braucht. Der Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner, ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setzt Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befreiung verlangt wird.[41]

Wie jede Leistungsklage unterliegt die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt werden soll.[42]

[41] BGH v. 7.11.1985 – III ZR 142/84 – NJW 1986, 978; BGH v. 21.3.1991 – IX/90 – ZR 286/90 – NJW 1991, 1733.

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