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Rechtsschutzversicherer zahlen in den Fällen, in denen der Rechtsschutzversicherte vorsteuerabzugsberechtigt ist mit der Begründung, ihr Versicherungsnehmer könne die Steuer beim Finanzamt geltend machen, grundsätzlich keine Mehrwertsteuer. Das ist jedenfalls dann unzutreffend, wenn der mitversicherte Fahrer selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, nach Auffassung des AG Rendsburg (zfs 1997, 276) vom Grundsatz her aber auch dann, wenn es sich um eine Geschäftsfahrt gehandelt hatte, denn Bußgelder und Geldstrafen können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, weil bei solchen Sachverhalten nie ein betriebsbezogener Individualverstoß vorliegt.

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