Rz. 92
Für die Verteidigung ist es häufig eine Chance, zugunsten des Mandanten den Austausch von Führerscheinmaßnahmen zu erreichen, also Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentzug. Dies ist auch in der Rechtsmittelinstanz möglich.
Rz. 93
Bei einem zugunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel ist es nicht möglich, anstelle eines Fahrverbotes eine Maßregel nach § 69a StGB treten zu lassen. Umgekehrt ist aber der Übergang von einer Maßregel nach § 69a StGB zum Fahrverbot grundsätzlich möglich und fällt nicht unter das Verschlechterungsverbot der §§ 331, 385 Abs. 2 StPO. Dies hat auch Geltung bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldstrafe oder ggf. Geldbuße.[120]
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