Rz. 56

Nach der Vorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB kann derjenige, der alkoholbedingt fahrunsicher fährt, nur bestraft werden, wenn durch das Fahrzeugführen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Erforderlich ist der Eintritt einer konkreten Gefahr. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Sicherheit eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten Sache in der Weise beeinträchtigt wird, dass es vom Zufall abhängt, ob eine Verletzung bzw. ein Schaden eintritt oder nicht.[86] Der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit steht nach Maßgabe von § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB eine solche durch "sonstige berauschende Mittel" gleich.[87] Darüber hinaus kann sich gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB eine Fahruntauglichkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel ergeben.[88]

 

Rz. 57

Ein "anderer Mensch" i.S.v. § 315c StGB kann auch ein Fahrzeuginsasse sein,[89] sofern es sich bei ihm nicht um einen Teilnehmer der Tat handelt.[90]

 

Rz. 58

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Sache handelt mit materiellem Wert.[91] Wird eine Sache von bedeutendem Wert nur in unbedeutendem Umfang gefährdet, so erfüllt das den Tatbestand der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert i.S.v. § 315c StGB nicht.[92]

 

Rz. 59

Eine Gefährdung von "fremden Sachen von bedeutendem Wert" i.S.v. § 315c StGB liegt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung dann vor, wenn einer Sache mit einem Mindestwert von 750 EUR ein Mindestschaden in derselben Höhe konkret droht.[93]

Weitere Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestands des § 315c StGB sind Ursächlichkeit der Fahrunsicherheit für die Gefährdung sowie Rechtswidrigkeit.[94]

[87] Dazu jetzt Krumm, SVR 2014, 376.
[88] Dazu eingehend NK-GVR/Quarch, § 315c StGB Rn 9 ff.
[89] BGH NZV 1989, 31; 1995, 18.
[91] AG Schwäbisch Hall NStZ 2002, 152 zum Erdreich.
[92] Hentschel/König/Dauer, StGB, § 315c Rn 36.
[93] Grundlegend BGH NZV 2008, 639; zuletzt BGH NZV 2012, 393; zusammenfassend NK-GVR/Quarch, § 315b StGB Rn 12.
[94] Vgl. hierzu im Einzelnen Hentschel/König/Dauer, StGB, § 315c Rn 39.

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