Rz. 52

Gegen den abweisenden oder verwerfenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.[58]

Der dem Antrag stattgebende Beschluss ist nicht anfechtbar, § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO.

 

Rz. 53

Ist gegen die (teilweise) Ablehnung eines Beweissicherungsantrages Beschwerde eingelegt, hängt die Frage, ob ein Nichtabhilfebeschluss zu begründen ist oder nicht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Vielfach wird sich die Begründung aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergeben, so dass eine nochmalige Begründung entbehrlich ist. War der angefochtene Beschluss indessen unbegründet oder wird er mit anderer Begründung aufrechterhalten, so sind die Gründe offenzulegen. Ebenso ist ein Nichtabhilfebeschluss zu begründen, wenn die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt ist oder mit der Beschwerde neue Argumente vorgebracht werden.[59] Für das selbstständige Beweisverfahren ist eine weitere Beschwerde vom Gesetz nicht besonders zugelassen.[60] Aber die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 574 ZPO vorliegen.[61]

 

Rz. 54

Für das FG-Verfahren gilt Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vorgeschrieben. Die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden.[62] Dabei ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Leidet die Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 FamFG für befugt gehalten, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.[63] Im Rahmen des Abhilfeverfahrens muss das Nachlassgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, ein inhaltlich unzureichendes Vorbringen (bspw. zur Testierunfähigkeit des Erblassers) zu konkretisieren.[64]

 

Rz. 55

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.[65]

[58] OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 575 = MDR 1997, 594; Zöller/Herget, ZPO, § 490 Rn 4.
[59] OLG Köln BauR 2002, 1120 = OLGR Köln 2002, 264. Das LG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.1991 – 2 T 511/91, RPfleger 1992, 56, ist der Auffassung, Nichtabhilfebeschlüsse seien grundsätzlich zu begründen.
[60] OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 581 = OLGR Frankfurt 1997, 116 = MDR 1997, 481 = FamRZ 1997, 1021; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 490 Rn 5.
[61] Zöller/Herget, ZPO, § 490 Rn 4.
[62] Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rn 12.
[63] Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 68 Rn 34.
[64] OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2010 – 15 W 428/10, ErbR 2010, 396 = FGPrax 2010, 323.
[65] BGH, Beschl. v. 9.2.2010, FamRZ 2010, 732; NJW-Spezial 2010, 205.

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