Rz. 43

1,0 Gebühr nach KV 1610 GKG. Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung der Antragsschrift fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Das selbstständige Beweisverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, so dass die Gebühr neben der Gebühr für das Hauptsacheverfahren anfällt.

Beschwerdeverfahren: KV 1811 GKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge