Rz. 43
1,0 Gebühr nach KV 1610 GKG. Die Verfahrensgebühr wird mit der Einreichung der Antragsschrift fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Das selbstständige Beweisverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, so dass die Gebühr neben der Gebühr für das Hauptsacheverfahren anfällt.
Beschwerdeverfahren: KV 1811 GKG.
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