Rz. 124
Auch der umgekehrte Fall ist möglich, nämlich, dass zunächst eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht und aus einem weiteren Teilwert dann noch eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV. Zu beachten ist dann wiederum § 15 Abs. 3 RVG.
Beispiel 66: Versäumnisurteil nach Klageerweiterung
Der Anwalt reicht für seinen Mandanten eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR ein, über die verhandelt wird. Es wird dann ein neuer Termin anberaumt. Zu diesem Termin wird die Klage um 5.000,00 EUR erweitert. In dem erneuten Termin ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten über die Gesamtforderung.
Für den Anwalt des Klägers ist die Terminsgebühr zunächst in Höhe von 1,2 aus 10.000,00 EUR entstanden. Für das Versäumnisurteil aus der Klageerweiterung erhält der Anwalt zusätzlich noch eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 933,40 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV | 167,00 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als | 861,60 EUR | ||
1,2 aus 15.000,00 EUR | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.815,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 344,85 EUR | |
Gesamt | 2.159,85 EUR |
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