Rz. 133

Mischfälle können ferner dann auftreten, wenn von mehreren Beklagten nur einer säumig ist und gegen ihn ein Versäumnisurteil ergeht. Voraussetzung für die reduzierte 0,5-Terminsgebühr ist allerdings, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, da anderenfalls die volle 1,2-Terminsgebühr anfiele.

 

Rz. 134

Soweit es sich um denselben Streitgegenstand handelt, fällt nur eine 1,2-Terminsgebühr an.

 

Beispiel 71: Versäumnisurteil gegen einen von mehreren Beklagten, Gesamtschuldner

Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage gegen zwei Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von jeweils 10.000,00 EUR. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten. Gegen ihn ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Aus den 10.000,00 EUR entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 50.

 

Rz. 135

Ob im Rahmen der Festsetzung gegen den säumigen Beklagten gegebenenfalls nur eine 0,5-Terminsgebühr angemeldet werden kann, ist eine andere Frage.[64]

 

Rz. 136

Anders verhält es sich bei unterschiedlichen Streitgegenständen.

 

Beispiel 72: Versäumnisurteil gegen einen von mehreren Beklagten, verschiedene Gegenstände

Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten eine Klage gegen zwei Beklagte auf Zahlung von jeweils 5.000,00 EUR. Der Beklagte zu 1) erscheint und verhandelt; der Beklagte zu 2) ist säumig und auch nicht vertreten, sodass gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil ergeht.

Aus den 5.000,00 EUR (Beklagter zu 1) entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr. Aus den 5.000,00 EUR (Beklagter zu 2) entsteht dagegen nur die 0,5-Terminsgebühr. Zu beachten ist aber wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV 167,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  der Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR),    
  ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.386,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   263,34 EUR
Gesamt   1.649,34 EUR
[64] OLG Köln AGS 2010, 412 = RVGreport 2010, 111.

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