Rz. 1

Die bei der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als adäquater Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen.[1] Diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich selbst vertritt.[2]

 

Rz. 2

Vorprozessuale Kosten sind im Regelfall zu erstatten, wenn nicht feststeht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat; dies gilt auch dann, wenn die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Bei Teilregulierung und anschließender Klageerhebung sind die Kosten nach dem Gesamtstreitwert zu berücksichtigen und nicht nach zwei unterschiedlichen Streitwerten.[3]

Bei der Vertretung von Fahrer und Halter handelt es sich um zwei Angelegenheiten, die auch gesondert abzurechnen sind.[4]

[1] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 57 m.w.N.
[2] LG Mainz, NJW 1972, 161; LG Mannheim, AnwBl 1975, 68; Greißinger, zfs 1999, 504 m.w.N.
[4] AG Lörrach, 6 C 1185/18, zfs 2019, 406.

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