Rz. 46

F2 ist zwar vorrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung.

Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt. Eine Berücksichtigung mit dem Argument der "Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse" hat das BVerfG abgelehnt.

Der Unterhalt für die zweite Ehefrau ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen (vgl. im Einzelnen Fall 41; siehe § 12 Rdn 1 ff.).

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

Hinweis

Bei der Bestimmung des Bedarfs der zweiten Ehefrau wird der Unterhalt für die erste Ehefrau aber zu berücksichtigen sein.

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