Rz. 141

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 8.790,17 EUR geleistet. Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin einen weiteren Betrag von insgesamt 1.791,00 EUR geltend gemacht, und zwar (restliche) Mietwagenkosten in Höhe von 670,14 EUR, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 891,31 EUR sowie Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 229,55 EUR.

 

Rz. 142

Das Amtsgericht hat der Klägerin einen weiteren Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 368,77 EUR zuerkannt und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von einem Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR freizustellen. Die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten von 229,55 EUR für die Einholung der Deckungszusage hat das Amtsgericht abgewiesen.

 

Rz. 143

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von weiteren 1.422,23 EUR weiterverfolgt, und zwar betreffend 301,37 EUR Mietwagenkosten, 891,31 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 229,55 EUR Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage. Das Landgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, da sie die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreiche. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

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