Rz. 42

Die Parteien stritten über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, der sich im August 2010 in der Schweiz ereignete. Die Klägerin wohnte in Bonn, der Sitz der Beklagten, des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners der Klägerin, ist in Bern (Schweiz). Die Klägerin hat die Klage beim Amtsgericht Bonn erhoben. Die Parteien stritten vorrangig über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

 

Rz. 43

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Dagegen wandte sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

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