Rz. 27

Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.2.2000, bei dem er erheblich verletzt wurde. Die Beklagte war der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit stand. Der Kläger beauftragte seinen Rechtsanwalt auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte ihm nach Begutachtung seines Gesundheitszustands eine Invaliditätsentschädigung von 57.258,71 EUR. Der Kläger verlangte Ersatz des insoweit angefallenen Anwalthonorars von 1.098,69 EUR. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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