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Eine spiegelbildliche Konstellation entsteht, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Kunden eine Vereinbarung trifft, die gesetzliche Haftung einzuschränken, sei es durch Haftungsbeschränkungen dem Grunde oder der Höhe nach oder durch Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen. Die einhellige Meinung in der Literatur ist, dass dann der Versicherer gleichwohl im Umfang der "gesetzlichen Haftung" Versicherungsschutz zu gewähren habe.[94] Rechtsprechung zu diesem Problem fehlt. Sollte beispielsweise – bedingt durch eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach – der Versicherungsnehmer nur in Höhe der Hälfte haften, und müsste der Versicherer die volle Summe – nach den gesetzlichen Haftpflichtbedingungen – zahlen, hätte der Versicherungsnehmer unter Umständen einen "Schnitt gemacht".[95] Dass dies mit dem Schadenersatzrecht nicht zu vereinbaren ist, dürfte auf der Hand liegen. Deshalb ist der Annahme zuzustimmen, dass dem Versicherer die Haftungsbeschränkung des Versicherungsnehmers durchaus im Deckungsverhältnis zu Gute kommen sollte.

[94] So ausdrücklich auch Stempfle, § 15 Rn 47; Littbarski, Ziff. 1 Rn 30, 31 m.w.N. in Fn 57; Ermert, 119.
[95] Die bestehende Möglichkeit verkennt Mühlbauer in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 66 Rn 10.

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