Rz. 57
Der in Ziff. 7.7 AHB enthaltene Bearbeitungsschaden-Ausschluss verfolgt den Sinn, den Versicherer in gewissem Umfang vom unternehmerischen Risiko des Versicherungsnehmers zu befreien. Es handelt sich bei dieser AHB-Regelung um eine Ausschlussklausel. Diese ist eng auszulegen.[151] Der BGH hat – in konsequenter Fortführung des soeben zitierten "Gabelstapler-Urteils" – im "Tankleuchter-Urteil"[152] die Bearbeitungsschaden-Ausschlussklausel aus den älteren AHB nur auf den Sachschaden selbst bezogen, nicht jedoch auf die damit zusammenhängenden Vermögensfolgeschäden.[153] Inzwischen hat der Gesamtverband Änderungsempfehlungen ausgesprochen.[154] In den neueren Modellbedingungen werden demzufolge Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen "und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden" insgesamt ausgeschlossen und damit der Bearbeitungsschaden-Ausschluss nennenswert erweitert. Dieser – nach den neueren Empfehlungen also wesentlich erweiterte – Ausschluss wird aber in dieser Schärfe heutzutage in der Praxis weitgehend durch anderweitige vertragliche Gestaltung abgeändert. Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass ein Teil – in der Betriebsstätten-Deckung – wieder mit eingeschlossen wird, ggf. mit einem Sublimit und teilweise mit Selbstbehalten.[155] Je nachdem, wie weit nun der Wiedereinschluss in die Betriebsstätten-Deckung erfolgt, hat sich daran das Produkthaftpflichtversicherungs-Modell konkret zu orientieren. Hier kann es – in Einzelfällen – zu Unklarheiten kommen (vgl. §§ 305 ff. BGB).[156]
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