Rz. 57

Der in Ziff. 7.7 AHB enthaltene Bearbeitungsschaden-Ausschluss verfolgt den Sinn, den Versicherer in gewissem Umfang vom unternehmerischen Risiko des Versicherungsnehmers zu befreien. Es handelt sich bei dieser AHB-Regelung um eine Ausschlussklausel. Diese ist eng auszulegen.[151] Der BGH hat – in konsequenter Fortführung des soeben zitierten "Gabelstapler-Urteils" – im "Tankleuchter-Urteil"[152] die Bearbeitungsschaden-Ausschlussklausel aus den älteren AHB nur auf den Sachschaden selbst bezogen, nicht jedoch auf die damit zusammenhängenden Vermögensfolgeschäden.[153] Inzwischen hat der Gesamtverband Änderungsempfehlungen ausgesprochen.[154] In den neueren Modellbedingungen werden demzufolge Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen "und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden" insgesamt ausgeschlossen und damit der Bearbeitungsschaden-Ausschluss nennenswert erweitert. Dieser – nach den neueren Empfehlungen also wesentlich erweiterte – Ausschluss wird aber in dieser Schärfe heutzutage in der Praxis weitgehend durch anderweitige vertragliche Gestaltung abgeändert. Üblicherweise geschieht dies dadurch, dass ein Teil – in der Betriebsstätten-Deckung – wieder mit eingeschlossen wird, ggf. mit einem Sublimit und teilweise mit Selbstbehalten.[155] Je nachdem, wie weit nun der Wiedereinschluss in die Betriebsstätten-Deckung erfolgt, hat sich daran das Produkthaftpflichtversicherungs-Modell konkret zu orientieren. Hier kann es – in Einzelfällen – zu Unklarheiten kommen (vgl. §§ 305 ff. BGB).[156]

[151] BGH VersR 1984, 252 – "Gabelstapler".
[152] BGH VersR 1999, 748 – "Tankleuchte"; vgl. auch Anm. von Bayer, VersR 1999, 813.
[153] Die Literatur hatte bis dahin neben dem Sachschaden auch den eng damit zusammenhängenden Vermögensfolgeschaden als ausgeschlossen angesehen, so u.a. Schmidt-Salzer/Hinsch/Thürmann, Rn 8, 192 ff.; vgl. zur Historie auch Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 80.
[154] Vgl. für die in 2000 empfohlenen Änderungen des § 4 Abs. 1 6 b, GDV-Rundschreiben H25/2000 M v. 17.5.2000 sowie GDV-Rundschreiben H27/2002M v. 20.6.2002; vgl. auch Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 81.
[155] Vgl. dazu Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 79.
[156] Sofern im Einzelfall im Betriebsstätten-Risiko Bearbeitungsschäden einbezogen sind, im Produkthaftpflichtteil jedenfalls nach Rechtsansicht des Versicherers nicht, hat dies die Rechtsprechung für zumindest bedenklich gehalten, OLG Karlsruhe VersR 1997, 1477; vgl. insoweit vertiefend Littbarski, Ziff. 1 Rn 134, 136.

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