Rz. 109

Die soeben zitierten Begriffe werden vom Produkthaftpflicht-Modell selbst nicht definiert und finden auch – soweit feststellbar – keine erwähnenswerten Vorgaben in gesetzlichen Regelungen. Versuche, die einzelnen Begriffe genauer zu umschreiben, scheitern daher zwangsläufig. In dem Modell wird damit jedoch zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es auf eine genaue Abgrenzung nicht ankommt; es genügt, dass ein mangelhaftes Gesamtprodukt entstanden ist und feststeht, dass eine Trennung der einzelnen Produkte tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.[200] Mit anderen Worten: Das gelieferte mangelhafte Erzeugnis muss vom Gesamtprodukt (wieder) getrennt werden können. Ist dies nicht der Fall, greift möglicherweise Baustein 4.2; ist dies jedoch möglich, bleibt es bei dem Deckungskonzept nach Ziff. 4.4.

[200] Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 162.

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