Rz. 182

Ziff. 8.2 regelt den Zeitpunkt des Eintretens des Versicherungsfalles – und zwar jetzt neu und spezifisch – hinsichtlich der einzelnen Bausteine der Deckung in den Ziff. 4.2 bis 4.6.[361] Trotz der – jedenfalls auf den ersten Blick – entstandenen "Ziffernwüste"[362] ist diese Regelung AGB-rechtlich (wohl) nicht zu beanstanden. Die Gefahren der Vorverlagerung im Rahmen der Ziff. 8.2 seien an folgendem Beispielsfall erläutert:

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer schloss einen Versicherungsvertrag – im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung – für den Zeitraum vom 31.8.2005 bis zum 1.10.2007. Aufgrund eines (unterstellten) Ausführungsfehlers während des Aufbaus einer Lagerhalle durch die Versicherungsnehmer kam es am 1.1.2008 zu einem Halleneinsturz.

Nach Ziff. 8.1 (des Modells, deren Anwendbarkeit unterstellt) liegt das äußere (sichtbare) Folgeereignis der fehlerhaften Arbeiten, der Halleneinsturz, erst in 2008. Der Versicherungsfall ist dann – so wäre eine Argumentation – nicht mehr während der Wirksamkeit des Vertrages (Ende 1.10.2007) eingetreten. Allerdings gilt jetzt Ziff. 8.2. Der Anwender hat die einzelnen Ziffern der Regelung 8.2 zu prüfen, ob der Versicherungsfall etwa wegen 8.2.1 schon im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder der Verarbeitung der Erzeugnisse und damit im Jahre 2007 – und zwar bis zum 1.10.2007 – eingetreten ist.

Im Anschluss daran entsteht dann ein Folgeproblem: Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Vorverlagerung sich dann auch nur auf die erweiterten Produkthaftpflichttatbestände bezieht, also auf die "echten Vermögensschäden" i.S.d. Ziff. 4.2 ff., oder auch auf Personen- und Sachschäden. Ich halte aufgrund des Wortlautes und der gewählten Konstruktion die Versicherer lediglich für verpflichtet, die "echten Vermögensschäden", die sie gedeckt haben, zu ersetzen. Rechtsprechung und weiterführende Literaturnachweise zu dieser Thematik finden sich nicht (noch nicht).

[361] Vgl. Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 313 f.
[362] Vgl. Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 314.

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