Rz. 77

Das mangelhafte Gesamtprodukt, das durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entsteht, muss durch ein mangelhaftes Erzeugnis des Versicherungsnehmers entstanden sein.[179] Dabei ist der Begriff des mangelhaften Erzeugnisses des Versicherungsnehmers weit auszulegen. Es geht – wie beim Sachmangelbegriff in § 434 BGB – um eine fehlerhafte Sache. Dabei wird zusätzlich auch auf Beratungsmängel abgestellt (vgl. Ziff. 4.2.1 S. 3); ein Mangel kann auch bei bestimmten Vereinbarungen über die verschuldensunabhängige Haftung vorliegen (Ziff. 4.2.1 Abs. 2). Voraussetzung ist jedoch, dass das Produkt tatsächlich "mangelhaft" ist. Es genügt nicht, dass ein bloßer Mangelverdacht vorliegt, wie sich dem eindeutigen Wortlaut entnehmen lässt.[180]

 

Beispiel

Ein Abfüllbetrieb stellt fest, dass ein in Dosen abgefülltes limonadenhaltiges Getränk Pilzkeime enthielt, weil die Deckel nicht sauerstoffundurchlässig abgedichtet hatten. Den mangelhaften Deckel hatte ein Zulieferer mit den Dosen geliefert. Der Deckel war in einigen Fällen in der Tat mangelhaft und es war die Frage zu klären, ob und inwieweit andere Dosen betroffen sein konnten (mehrere Millionen Dosen). Ziff. 4.2 greift in diesem Fall nicht, da kein Mangel, sondern ein bloßer Mangelverdacht vorliegt.

 

Rz. 78

Was den Begriff des "Erzeugnisses des Versicherungsnehmers" angeht, ist der Begriff in Ziff. 4.2.1 definiert: Es handelt sich um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers selbst oder um solche, die Versicherungsnehmer-Produkte enthalten.

[179] Vgl. zu den Begriffen "Erzeugnis", "Produkt" und "Gesamtprodukt" auch Nickel, VW 2005, 1652 ff.
[180] Versicherer wollen offensichtlich den Gefahrenverdacht nicht mit versichern; ob die Formulierung diesem Wunsch standhalten wird, ist nicht sicher: wie hier aber: Thürmann/Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, 116; Littbarski, Ziff. 4 Rn 58; a.A. wohl Foerste/Graf von Westphalen/Mühlbauer, § 71 Rn 5, jedenfalls differenzierend.

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