Rz. 61

Nach Ziff. 2 des Produkthaftpflichtmodells bezieht sich der Versicherungsschutz auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang. Vielfach ist zu lesen, dass der Versicherer durch diese Erläuterungen in die Lage versetzt werden soll, festzustellen, welche besonderen Produktionsrisiken bei dem (künftigen) Versicherungsnehmer bestehen.[159] Vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist die Haftpflicht aus Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die mit den Angaben im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht übereinstimmen, d.h. nicht dem beschriebenen Betriebscharakter entsprechen.[160] Bisweilen wird ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer möglichst genau das zu versichernde Produktions- und Tätigkeitsprogramm zu beschreiben habe, jedoch bleibt unerwähnt, welche Konsequenzen etwaige "verkürzte Angaben" des Versicherungsnehmers nach sich ziehen. Lediglich Johannsen[161] hob zu Recht hervor, dass es – soweit ersichtlich – in diesem von den tatsächlichen Verhältnissen geprägten Bereich bisher keine veröffentlichten Entscheidungen gegeben habe. Aus diesem Grund ist es an dieser Stelle entbehrlich, vertieft zu hinterfragen, ob und inwieweit Abgrenzungsprobleme zur Betriebshaftpflicht bestehen und wie Beratungs- und Aufklärungspflichten des Haftpflichtversicherers in diesem Zusammenhang gewertet ­werden.[162]

[159] Littbarski, Ziff. 2 Rn 6 ff.; Stempfle, § 15 Rn 78.
[160] Stempfle, § 15 Rn 80, unter Berufung auf Späte, AHB, Teil C Rn 7.
[161] Beckmann/Matusche-Beckmann/Johannsen, Versicherungs-Handbuch, § 25 Rn 12; vgl. dazu jedoch jüngst LG München I, VersR 2012, 93, 94 – zur Berufshaftpflichtversicherung.
[162] Vgl. zum Meinungsstand u.a. Stempfle, § 15 Rn 81 ff.; Littbarski, Ziff. 2 Rn 20; zu den Informationspflichten der Versicherer und ihrer Vermittler siehe den instruktiven Aufsatz von: Römer, VersR 1998, 1313 ff.; Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht: BGH NJW 2005, 2011; OLG Hamm, VersR 1975, 654; vgl. auch Armbrüster, in: Langheid/Wandt, vor § 6 Rn 47 f. sowie Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 25 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge