Rz. 251

Ein Leistungsausschluss besteht unter anderem, wenn der Schaden vom berechtigten Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist. Konkret fällt hierunter z.B. der Fall, in dem ein Suizident einen Unfall verursacht und folglich die Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen wollen oder aber der potentielle Selbstmörder den Unfall überlebt und er seinen Personenschaden gegenüber dem Fahrerunfallschutzversicherer regulieren möchte.

Ein Ausschluss ist auch gegeben, wenn eine vorsätzliche Straftat vorlag, z.B. wenn das Auto als Waffe eingesetzt wurde.

Ein weiterer Ausschluss ist gegeben, wenn der Schaden beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen entstanden ist.

Der Versicherungsschutz ist also in der Regel nur gegeben, wenn die Personenschäden während der Fahrt oder beim Lenken des versicherten Fahrzeuges eintreten. Was unter diese Begriffen zu subsumieren ist, ist aus der Rechtsprechung zu den Be- und Entladefällen und Ein- und Ausstiegsfällen entsprechend ersichtlich, welche bei der Mandatsbearbeitung jeweils heranzuziehen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge