Rz. 165

Schwierig für den Versicherungsnehmer zu verstehen, aber durch die Rechtsprechung des BGH entschieden, ist die reale Nichtverfügbarkeit des Arbeitsplatzes. Der BGH hat entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsnehmer einen Arbeitsplatz gefunden habe, da die Sicherheit des Arbeitsplatzes in der Vergleichsbetrachtung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH VersR 1998, 1537). Mehrere Oberlandesgerichte sehen dies zum Teil anders.

Wichtig ist im Zusammenhang mit dem Verweisungsberuf auch, dass dieser in der Tat existieren muss, also kein Fantasieprodukt des Versicherers sowie kein Nischen- oder Schonarbeitsplatz ist (BGH VersR 2008, 479).

 

Praxistipp

Wenn der Versicherer in dieser Form argumentiert, kann der Anwalt entgegen halten, dass die dem Versicherungsnehmer aufgezeigte Verweistätigkeit überhaupt nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existiert. Allerdings trägt der Versicherte diesbezüglich die Beweislast (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1998, 299). Auch dies soll an einem Beispiel erläutert werden: Wenn ein Zahntechniker berufsunfähig geworden ist, kann er generell auf einen Beruf als Heilpraktiker im Angestelltenverhältnis verwiesen werden. Wenn es aber keinen Arbeitsmarkt im räumlichen Umfeld für angestellte Heilpraktiker gibt, dann ist der Versicherer nicht leistungsfrei (vgl. LG Saarbrücken VersR 1999, 1534).

 

Praxistipp

Der Anwalt, der solche Fälle bearbeitet, muss sich eine entsprechende Marktanalyse vom Mandanten geben lassen, um zu klären, ob für den Verweisberuf überhaupt ein Arbeitsmarkt in einem für den Betroffenen erreichbaren Umfeld existiert oder nicht, damit er so dem Versicherer den Wind aus den Segeln nimmt.

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