Rz. 248

In den Bedingungen ist zudem oftmals als Obliegenheit festgehalten, dass das Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Auch hier ist in den einzelnen Bedingungen nachzulesen, was konkret vertraglich vereinbart wurde, da in den neueren Bedingungen z.B. vorgegeben wurde, ab welcher Atemalkoholkonzentration in Ergänzung zu der Trunkenheitsklausel eine Obliegenheitsverletzung vorliegt bzw. wann eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Inwieweit diese vereinbarten Klauseln mit der aktuellen Rechtsprechung im Einklang stehen, ist im Einzelfall zu prüfen und kann pauschal nicht beantwortet werden. Im Zweifel muss intern geprüft werden, ob die Klausel einer Wirksamkeitsprüfung standhält oder nicht.

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