Rz. 164

In der Mehrzahl der Bedingungen ist geregelt, dass der Verweisungsberuf auch der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen muss. Damit ist also der soziale Status angesprochen. Daneben spielen natürlich auch die Einkommensverhältnisse eine entscheidende Rolle. Konkret heißt dies, dass der Vergleichsberuf auch in einer ähnlichen Vergütungsgruppe angesiedelt sein muss wie der bisherige Beruf. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Dabei kommt es darauf an, ob der Betroffene ein hohes oder ein niedriges Einkommen hatte, da für einen Geringverdiener ein Einkommensverlust von 10 % bis 15 % bereits unzumutbar ist, hingegen für einen Betroffenen, der 5.000 EUR im Monat verdient hat, nicht. Als Richtschnur hat sich in der Rechtsprechung herauskristallisiert, dass Einkommensverluste von bis zu 20 % als obere Grenze für die Zumutbarkeit angesehen werden. Konkret ist daher bei einem Einkommensverlust von über 20 % in fast allen Fällen eine Verweisung unzumutbar. Neben dem Einkommen spielt aber beispielsweise auch das Ansehen des Berufsstandes eine Rolle (vgl. BGH VersR 1998, 42).

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