Rz. 96

Nach den Bedingungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn Unfälle entstehen, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder dieses versucht. Straftaten sind deswegen vom Unfallschutz ausgeschlossen, weil es dabei statistisch zu einem erhöhten Unfallrisiko kommt. Sei es, dass die Straftat als solches ausgeübt wird oder dass der Täter sich auf der Flucht befindet und von daher einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt ist. Im Straßenverkehr spielt in der Rechtsprechung hier insbesondere das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine große Rolle neben den sonstigen vorsätzlichen Straßenverkehrsdelikten. Nach den Bedingungen muss es sich allerdings um eine Straftat handeln. Bei Ordnungswidrigkeiten ist kein Ausschluss gegeben. Dagegen ist auch ein Anstifter oder ein Gehilfe unter den Ausschluss zu subsumieren. Es kann also auch sein, dass ein Beifahrer jemanden zu einer Straftat anstiftet oder aber der Beifahrer weiß, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist und dennoch sein Fahrzeug dem Fahrer überlässt.

 

Rz. 97

Trotz Vorliegens einer Straftat sind Ausnahmen möglich. Allerdings muss der Versicherte beweisen, dass der Unfall z.B. durch das Verhalten eines Dritten allein verursacht wurde und dass die von dem Versicherten begangene Rechtsverletzung auch nicht mitursächlich für den Schadenseintritt wurde (vgl. BGH VersR 1982, 465). Der BGH spricht hier von der Ausnahme der Ausnahme. Der hier vom BGH entschiedene Fall war so gelagert, dass der Versicherungsnehmer zwar ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Kfz führte, aber ein Fahrfehler des Versicherungsnehmers ausschied und der Unfall ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen war, auf die der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hatte. In diesem seltenen Fall lag eine Ausnahme von der Ausnahme vor, so dass der Ausschluss nicht zum Tragen kam mit der Folge, dass der Unfallversicherer leisten musste.

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