Rz. 2

Anders als die Bundesrepublik Deutschland hat sich Österreich dazu entschlossen, mit dem DSG 2018 kein gänzlich neues Gesetz, sondern ein Änderungsgesetz zum bestehenden DSG 2000 zu verabschieden. Die Regelungen des Art. 1 (§§ 1 bis 3 DSG 2000) bleiben insoweit unverändert bestehen. Das österreichische Datenschutzrecht normiert in § 1 DSG 2018 damit weiterhin ein "Grundrecht auf Datenschutz". Die Kernregelungen der Datenverarbeitung finden sich im Übrigen in Art. 2 DSG 2018, der sich wiederum in fünf Hauptstücke untergliedert.

Das 1. Hauptstück (§§ 4 – 13 DSG 2018) behandelt ergänzende Regelungen der Verarbeitung.
Das 2. Hauptstück (§§ 14 – 35 DSG 2018) befasst sich mit den in Österreich eingerichteten Aufsichtsbehörden und Kontrollmechanismen und enthält gleichsam konkretisierende Regelungen zu Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen (§§ 24 – 30 DSG 2018).
Das 3. Hauptstück befasst sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzug und normiert sowohl besondere Betroffenenrechte, als auch besondere Anforderungen an Verantwortliche und Auftragsverarbeiter.
Das 4. Hauptstück (§§ 62 und 63 DSG 2018) trifft Regelungen zu besonderen Strafbestimmungen.
Das 5. Hauptstück (§§ 64 – 70 DSG 2018) enthält vornehmlich Regelungen zur formellen Umsetzung, wie dem Inkrafttreten, sprachlichen Anpassungen usw.

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