Rz. 27

Für Klagen auf Schadenersatz im Sinne des Art. 82 DSGVO bestimmt § 29 Abs. 2 DSG 2018 in erster Instanz – unabhängig vom Gegenstandswert – die Zuständigkeit des Landesgerichts, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.

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