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Ob dem Mandanten empfohlen werden kann, eine Berufung einzulegen, hängt bisweilen nicht nur davon ab, ob das erstinstanzliche Urteil nach der Einschätzung des Rechtsanwalts in rechtserheblicher Weise falsch ist, sondern es kann auch aus anderen Gründen angezeigt sein, dieses Rechtsmittel zu ergreifen. Dies kommt speziell bei zwei Konstellationen in Betracht:

Zum einen kann es für einen Regressprozess erforderlich sein, einem Dritten den Streit zu verkünden. Ist dies in erster Instanz nicht geschehen, muss Berufung eingelegt werden, um die Streitverkündung nachholen zu können.
Ist eine Klage wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung beabsichtigt, darf keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Zweifel muss dies durch die Erschöpfung des Rechtswegs nachgewiesen werden können.

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