Rz. 127

Kommt der Besitzer des unrichtigen Erbscheins nach Erlass einer entsprechenden Verfügung seiner Herausgabeverpflichtung nicht nach, erfolgt die Vollstreckung nach § 883 ZPO, d.h. der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden, nötigenfalls durch Anwendung unmittelbaren Zwangs, den Erbschein dem Besitzer wegzunehmen.

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