Rz. 136
Nach § 58 Abs. 1 FamFG sind grundsätzlich nur noch Endentscheidungen mit der Beschwerde anfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt. So sieht das FamFG in den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5, 21 Abs. 2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 5, 42 Abs. 5 und 355 Abs. 1 FamFG die Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO vor. Dabei ist die 2-Wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO zu beachten. Nicht isoliert anfechtbar sind bloße Beweisanordnungen, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, oder das bloße Anheimstellen der Rücknahme eines Erbscheinsantrages.[251]
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