Rz. 119

Wird das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen, so reicht eine objektive Beziehung zu dem Sondervermögen Nachlass aus. Andernfalls wäre der Schutzzweck des § 2041 BGB – die Erhaltung des Nachlasswerts – nicht zu erfüllen.[139] Selbst ein anderslautender Wille der Handelnden ist bedeutungslos.[140] Der BGH hat eine objektive Beziehung ausreichen lassen, wenn sich das Geschäft als eine typische Maßnahme der Nachlassverwaltung darstellt, gleichgültig, mit welchen Mitteln das Geschäft finanziert wird.[141]

[139] MüKo/Gergen, § 2041 BGB Rn 22.
[140] BGH NJW 1968, 1824; OLG Köln Rpfleger 1987, 409.
[141] BGH NJW 1968, 1824.

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