Rz. 60
Das im Rahmen des Stellungnahmerechts zustehende Recht muss spätestens nach jeder Beweiserhebung, § 257 Abs. 1, 2 StPO, in Anspruch genommen werden:
▪ | Zeugenbeweis als Stellungnahme
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▪ | Sachverständigenbeweis als Hinweis
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▪ | Urkundenbeweis
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▪ | Augenscheinsbeweis in Hinblick darauf,
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Hinweis
Eine solche Rügepräklusion kann ggf. zu Regressansprüchen des nicht "richtig" verteidigten Mandanten gegenüber seinem Verteidiger führen.
Konsequenzen im Anwaltshaftungsrecht:[59]
Schwieriger Mandant | "Normaler" Mandant | ||||
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Rz. 61
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich ist, eine vorherige Geltendmachung unter taktischen Gesichtspunkten jedoch bereits geboten sein kann. Im Prozess gilt nach dem OLG Celle v. 11.7.2013 – 32 Ss 91/13:
▪ | Einen Widerspruch hat der Angeklagte spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO genannten Zeitpunkt nach der Einführung des Beweises in der Hauptverhandlung direkt im Anschluss zu formulieren. |
▪ | Dieses prozessuale Gestaltungsrecht, muss geltend gemacht werden, wenn es erstmals möglich ist. Ansonsten ist das Widerspruchsrecht präkludiert mit der Folge, dass ein Widerspruch unwirksam und damit unbeachtlich sein kann. |
▪ | Auch wird vertreten, dass das Recht des Angeklagten auf Verteidigung nicht berührt wäre, weil es seiner Strategie obliege, ob er die Rüge erheben wolle oder nicht. |
Hinweis
Wichtig ist hierbei, dass im Falle des vorherigen Widerspruchs dieser zu Protokoll in der Hauptverhandlung wiederholt werden muss – erneut unter Beachtung des § 257 StPO.
Rz. 62
In vielen Verfahren steht die Identität des Fahrers nicht fest, eine Wahllichtbildvorlage wird durchgeführt. Diese Wahllichtbildvorlagen sind häufig ein erfolgreiches Instrument für die Verteidigung, weil sie aufgrund ihrer oftmals fehlerhaften Durchführung leicht angegriffen werden können.
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