Rz. 173

Bemerkenswert ist, dass § 529 BGB nicht abschließend ist, sondern als Ausdruck besonderer Fallgruppen gilt, die es wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unbillig erscheinen lassen, den grundsätzlichen Bestandsschutz der vollzogenen Schenkung wieder zu durchbrechen.[397] Als weitere Fallgruppen wurden z.B. entschieden:

Durch die Verwertung des Geschenkes lässt sich kein nennenswerter Erlös erzielen.
Der Beschenkte hat auf dem geschuldeten Grundbesitz mittlerweile mit erheblichen Eigenmitteln ein Wohnhaus errichtet.[398]
[397] Siehe jurisPK-BGB/Sefrin, Bd. 2/2, 2. Al., § 529 Rn 10.
[398] Siehe jurisPK-BGB/Sefrin, Bd. 2/2, 2. Aufl., § 529 Rn 10 mit Rspr.-Nachweisen.

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