Rz. 188

"Vereinbarungen, in denen Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz, mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen, werden im Zivilrecht als Übergabeverträge bezeichnet. Solche Vereinbarungen sind als Hofübergabeverträge vor allem in der Landwirtschaft gebräuchlich. Die vom Übernehmer zugesagten Versorgungsleistungen werden hier als Altenteil oder Leibgedinge bezeichnet."[433]

Statt des Begriffs "Leibgedinge" wird auch der Begriff des Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs- oder Ausgedingevertrages benutzt. Charakteristisch ist, dass die Nutzungen/Leistungen der langfristigen persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen. Die klassische Ausgestaltung der Versorgungsleistungen besteht aus

Ansprüchen auf Verpflegung
dem Wohnrecht
Ansprüchen auf monatliche Zahlungen.

Das Leibgeding gehört zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Es ist an den Begünstigten gebunden und nicht übertragbar.

 

Praxishinweis

Die Berufung auf ein Altenteil/Leibgeding ist für den Übernehmer in Bedürftigkeitsfällen kontraproduktiv, weil damit von vorneherein impliziert ist, dass es dem Übergeber auf die Versorgung im Alter ankam. Hierzu der BGH:[434]

"Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste, Pflege und Taschengeld (Leibrente) sind geschuldet. Das zeigt, dass die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen, sondern umfassend von der Familie versorgt werden sollte."

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