Rz. 15

Versicherungsschutz – in Form des Schadenersatz-Rechtsschutzes – besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner im privaten und beruflichen (nichtselbstständigen) Lebensbereich.

 

Rz. 16

Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit der Gesamtumsatz, das verbleibende Einkommen aus dieser Tätigkeit, nicht 6.000 EUR übersteigt. Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Höhe des Umsatzes nicht für Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.

 

Rz. 17

Mitversichert sind weiter:

die minderjährigen Kinder,

die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt annehmen.

Für diese Gruppe der mitversicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen aller Art (§ 26 Abs. 2b ARB 2010).

alle Personen, soweit sie als berechtigte Insassen oder Fahrer von solchen Motorfahrzeugen zu Lande betroffen sind,
die auf den Versicherungsnehmer, seinen Lebenspartner oder seine minderjährigen Kinder bei Vertragsabschluss oder während der Dauer des Versicherungsvertrages zugelassenen,
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder

von diesen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch angemietet sind.

Das Vermietfahrzeug muss kein Ersatzfahrzeug, z.B. nach einem Unfallschaden, sein; versichert ist jedes zum Beispiel im Urlaub angemietete Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger (§ 26 Abs. 2c ARB 2010).

Der Versicherungsschutz besteht nicht in Bezug auf Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft (§ 26 Abs. 4 ARB 2010).

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