Rz. 60

Von besonderer Bedeutung im Schadenersatz-Rechtsschutz sind die unter § 3 Abs. 1a–c ARB 2010 geregelten Risikoausschlüsse, also insbesondere solche Ansprüche betreffend, die mit Kriegsereignissen, Streiks, nuklearen und genetischen Schäden und Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden im Zusammenhang stehen. Siehe hierzu unter § 7 – Risikoausschlüsse (vgl. § 7 Rn 1 ff.).

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