Rz. 22

Der Schadenersatz-Rechtsschutz umfasst die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Er besteht nicht auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen (siehe Rn 24 ff.). Voraussetzung ist u.a., dass der Geschädigte von einem Anderen ernsthaft eine Leistung verlangt. Nicht ausreichend ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel z.B. den Unfallverursacher zu ermitteln.[3]

Schadenersatz ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens, also eines Nachteils, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet.

Umfasst werden alle zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Im Zivilrecht sind dies alle Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) und aus Gefährdungshaftung (z.B. §§ 7 ff. StVG).

Umfasst wird auf der einen Seite der Vermögensschaden, das ist der in Geld oder geldwerten Nachteilen messbare Schaden, wie auch auf der anderen Seite der ideelle oder immaterielle Schaden, der sich u.a. in der Beeinträchtigung der Ehre und des Wohlbefinden zeigt.

 

Rz. 23

Die ARB 2012 weisen gegenüber den ARB 2000 bis 2010 keine sachlichen Änderungen auf. Allerdings werden zur Klarheit für den Versicherungsnehmer Beispiele angeboten:

Zitat

2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel Eigentum.).

(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden; siehe 2.2.4)

(Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.4 versichert werden.)

[3] AG Köln r+s 1993/ 263; Looschelders/Pfaffenholz/Looschelders § 2 Rn 12.

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