Rz. 52

Öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsansprüche sind ebenfalls vom Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz ausgeschlossen. Hierunter fallen u.a. Ansprüche auf Beseitigung von Folgen aus einem aufgehobenen Verwaltungsakt oder eines fortdauernden rechtswidrigen hoheitlichen Handelns.[23]

[23] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 2 Rn 65.

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