Rz. 480

Zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer wird ein Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen begründet, wie er zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien abgeschlossen worden war.

BGH in BGHZ 98, 188, 191 f.:

Zitat

"Nach § 505 Abs. 2 BGB (seit 1.1.2002: § 464 Abs. 2 BGB) kommt mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bedingungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Diese gesetzliche Regelung wird allgemein dahin verstanden, daß der Berechtigte nicht in den zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten geschlossenen Vertrag eintritt. Vielmehr wird zwischen Berechtigten und Verpflichteten ein selbstständiger Kaufvertrag neu begründet zu den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten abgeschlossen war (BGH Urt. v. 28.11.1962 – VIII ZR 236/61 = LM BGB § 505 Nr. 4 m. w. Nachw.; BGH Urt. v. 4.4.1986 BGHZ 97, 298)."

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