1. Zusammensetzung des Nachlasses

 

Rz. 601

Das Erbstatut bestimmt, welche Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Aber der Inhalt des jeweiligen dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts bestimmt sich nach dem Einzelstatut des betreffenden Gegenstandes. Bspw. gibt das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) Auskunft darüber, ob ein daran bestehendes dingliches Recht (bspw. Nießbrauch) überhaupt vererblich ist und welchen konkreten Inhalt es hat.

Das Erbstatut beantwortet auch die Frage, inwieweit nach Eintritt des Erbfalls einzelne Nachlassgegenstände durch Handlungen des Erben oder eines Testamentsvollstreckers wiederum zum Nachlass gehören (Probleme der Surrogation) und wie sich die Haftung für Schulden des Erblassers regelt.

2. Erbfähigkeit

 

Rz. 602

Die Erbfähigkeit der Erben richtet sich nach dem Erbstatut.

3. Inhalt der erbrechtlichen Rechtsstellung

 

Rz. 603

Die Frage, ob jemand zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, ob er Ehegatte, eheliches, nichteheliches oder adoptiertes Kind ist, ist grundsätzlich eine unabhängig vom Erbstatut selbstständig zu klärende Vorfrage.

Das Erbstatut regelt die Einordnung der Rechtsstellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer und bei einer Personenmehrheit alle mit der Erbengemeinschaft zusammenhängenden Fragen. Die Organisationsform der Erbengemeinschaft als Gesamthand oder als Bruchteilsgemeinschaft – oder wie auch immer – sowie die Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung bestimmen sich nach dem Erbstatut.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge