1. Außergerichtlich

 

Rz. 117

Der handelnde Miterbe kann Verzug herbeiführen durch Mahnung.

2. Prozessführungsbefugnis

 

Rz. 118

Der Miterbe kann auf Leistung oder Feststellung klagen,[140] er kann die Zwangsvollstreckung betreiben,[141] er kann Prozesse, die durch den Tod des Erblassers unterbrochen wurden, wieder aufnehmen.[142]

Der Miterbe ist gesetzlicher Prozessstandschafter und handelt deshalb in eigenem Namen (für sich und die anderen Miterben, was im Rubrum selbstverständlich zum Ausdruck kommen muss). Aber weil nur der klagende Miterbe Partei ist, können die anderen Miterben als Zeugen vernommen werden.

[140] RGZ 75, 26.
[141] KG NJW 1957, 1154.
[142] BGH FamRZ 1964, 360.

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