I. Zweck

 

Rz. 183

Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht[201] entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, im zweiten Fall von einer postmortalen Vollmacht. Für beide Formen der Vollmacht besteht ein großes praktisches Bedürfnis.

 

Rz. 184

Der Vorzug der Bevollmächtigung besteht vor allem darin, dass der Bevollmächtigte sofort nach dem Tod des Erblassers handeln kann, während der Testamentsvollstrecker (= TV) erst die Eröffnung des Testaments und evtl. die Erteilung eines TV-Zeugnisses abwarten muss. Solche Wartezeiten können für eine effektive Verwaltung des Nachlasses nachteilig sein.

Bei Vermögensverwaltungen (bspw. von Wertpapierdepots) besteht häufig kontinuierlicher Handlungsbedarf, bei dem Entscheidungen nicht ohne Schaden aufgeschoben werden können.

[201] Zimmer, ZEV 2013, 307; allg. zur Vollmacht im Erbrecht: Trimborn von Landenberg, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall, 3. Aufl. 2017.

II. Befugnisse des Bevollmächtigten

 

Rz. 185

Der Erblasser kann die Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilen oder den Bevollmächtigten mit einer Generalvollmacht ausstatten. Bevollmächtigt werden kann jeder Dritte, selbstverständlich aber auch der Testamentsvollstrecker oder ein Erbe. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.[202]

 

Rz. 186

Soweit die Vollmacht über die zulässigen Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinausgeht, kann die Koppelung von Testamentsvollstreckeramt und Generalvollmacht dazu verwendet werden, die Rechte des Testamentsvollstreckers zu erweitern.[203] So ist es dem Bevollmächtigten im Gegensatz zum TV gestattet, unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen (§ 2205 S. 3 BGB). Die Vollmacht bezieht sich nur auf den Nachlass und erstreckt sich nicht auf das Privatvermögen des Erben, da insoweit nicht der Erblasser, sondern nur der Erbe selbst wirksam Vollmacht erteilen kann.[204] Der Bevollmächtigte ist Vertreter der Erben, während der Testamentsvollstrecker Träger eines Amtes ist.

 

Rz. 187

Bei der transmortalen Vollmacht hält es Brandner[205] für möglich, dass der Bevollmächtigte den Erben auch mit seinem Privatvermögen verpflichten kann, wenn der Erbe die Vollmacht nicht widerruft und bestehen lässt. Letztlich entscheidet die Auslegung des Innenverhältnisses zwischen dem Vertreter und dem Erblasser und eines späteren Verhaltens des Erben über den Umfang der Vollmacht. Da ein Dritter von diesen Umständen in der Regel keine nähere Kenntnis hat, wird er mit der h.M. von der Beschränkung auf den Nachlass ausgehen müssen.

 

Rz. 188

Der Bevollmächtigte bedarf insbesondere auch keiner Genehmigung des Betreuungs- bzw. Familiengerichts für solche Geschäfte, die ein Vormund oder Eltern eines minderjährigen Erben nur mit einer solchen Genehmigung vornehmen könnten.

Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, dass der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.[206]

 

Rz. 189

Keine Verwaltungshandlung ist der Widerruf einer Erblasservollmacht, die jeder Miterbe mit Wirkung für sich alleine widerruft.[207]

Dazu der BGH in BGHZ 30, 391, 397/398:

Zitat

"… Die Vollmacht, die die Erben einem Miterben erteilen, ist also im Rechtssinn nicht eine einheitliche Vollmacht, sondern eine Vielzahl von Vollmachten. Dieser Beurteilung entspricht es, daß in einem Fall dieser Art der Widerruf der Vollmacht nicht eine Verwaltungshandlung im Sinne des § 2038 BGB ist, die nur von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden könnte, sondern daß der Widerruf eine Angelegenheit eines jeden einzelnen Miterben ist, den jeder jeweils mit Wirkung für sich aussprechen kann (KG HRR 1937 Nr. 1368)."

[203] BGH NJW 1962, 1718; Reithmann, BB 1984, 1394.
[204] MüKo/Schramm, § 168 Rn 24; MüKo/Zimmermann, vor § 2197 Rn 14.
[205] MüKo/Zimmermann, vor § 2197 Rn 20.
[206] BGHZ 127, 239.
[207] BGHZ 30, 391, 397.

III. Grenzen der Vollmacht

 

Rz. 190

Die vom Erblasser erteilte transmortale oder postmortale Vollmacht kann von jedem Erben, auch während einer bestehenden Erbengemeinschaft und trotz angeordneter Testamentsvollstreckung, jederzeit widerrufen werden.

Ein Widerruf der Vollmacht kann nur durch entsprechende erbrechtliche Strafklauseln und Auflagen oder durch die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht verhindert werden. Die Erteilung einer abstrakten, unwiderruflichen Generalvollmacht über den Tod hinaus wird andererseits wegen der nicht zu billigenden Kne...

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